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Erststudium: Aus für Absetzbarkeit

Einkommensteuer

Im Juli letzten Jahres lockerte das oberste deutsche Steuergericht die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für ein Erststudium und für eine erstmalige Berufsausbildung. Nur fünf Monate später wurde die Erleichterung vom Gesetzgeber wieder einkassiert.

Eine Medizinstudentin wollte die Kosten für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Sie war im fraglichen Zeitraum wegen des Studiums auch nicht berufstätig. Das Finanz­amt lehnte ihren Antrag mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung ab. Denn danach ist ein Abzug als Werbungskosten nur möglich, wenn dem Studium eine andere Ausbildung voranging oder wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Zwar erlaubte der Gesetzgeber einen Ansatz als Sonderausgaben bis zum Gesamtbetrag von 4.000 Euro. Der ging aber mangels Einkünften in den betreffenden Jahren ins Leere.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert seine Auffassung
Die BFH-Richter gaben der Klägerin recht und revidierten ihre bisherige Rechtsauffassung: Werbungskosten sind nach der Gesetzesdefinition Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Kosten für ein Erststudium sind danach dann beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, wenn ein

objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Diese Tatsache läge im zu beurteilenden Fall vor. Die Kosten seien abziehbar, das gebiete das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem BFH war bewusst, dass er damit eine gänzlich andere Linie als vorher verfolgte, wozu er aber nach eigener Aussage wegen der bestehenden Gesetzeslage verpflichtet sei. Er regte jedoch auch schon an, die neue Rechtsauslegung zum Anlass zu nehmen, um das Gesetz zu ändern. Als Ziel für eine Neuregelung schlugen die Richter vor, Aufwendungen für die Berufsausbildung in erheblich größerem Maße als bisher steuerlich zu begünstigen.

Gesetzgeber rudert zurück
Entgegen der vom BFH angeregten Verbesserung hat der Gesetzgeber im Dezember 2011 die Anwendung des Urteils auf andere Fälle gestoppt. Er hat die ursprüngliche Rechtslage wieder hergestellt mit der Maßgabe, dass der Abzug als Sonderausgabe um 2.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht wurde.

Fazit: Da zu Studienkosten immer noch gerichtliche Verfahren laufen, hat der Steuerzahlerbund im Januar dazu aufgerufen, entsprechende Verfahren offen zu lassen. Wenn Sie dazu Unterstützung brauchen, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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