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Arbeitszeugnisse richtig formulieren

Recht

Oft wird behauptet, Arbeitgeber verwenden bei der Formulierung von Zeugnissen eine Geheimsprache.

Arbeitszeugnisse stellen in gewisser Weise einen Spagat dar. Sie sollen wahrheitsgemäß sein. Das bedeutet, dass alle wesentlichen positiven und negativen Tatsachen aufzunehmen sind. Andererseits ist durch den Aussteller ein verständiges Wohlwollen an den Tag zu legen. Deshalb sind ungünstige Angaben nach Möglichkeit zu vermeiden. Es haben sich aber doch gewisse Floskeln eingebürgert, die wie folgt zu bewerten sind:

  • Note 1: Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht zu unserer vollsten Zufriedenheit bzw. in allerbester Weise entsprochen.
  • Note 2: Er hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit gelöst. Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen.
  • Note 3: Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.
  • Note 4: Wir waren mit seinen Leistungen zufrieden und er hat unseren Erwartungen entsprochen.
  • Note 5: Er hat seine Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit gelöst. Er war stets bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
  • Note 6: Er hatte Gelegenheit, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Auch in der Abschlussformel ist die Einschätzung des Arbeitgebers sehr gut auszudrücken und ein wahrheitsgemäßer Gesamteindruck erkennbar.

Als Faustregel gilt: Die Bewertung ist umso besser, je individueller und ausführlicher die Schlussformel ausfällt. Schlecht ist: Das Arbeitsverhältnis endete im gegenseitigen Einvernehmen. Ganz anders dagegen: Wir bedauern das Ausscheiden des Herrn X und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen Werdegang alles Gute.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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