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HANDELS- ODER STEUERBILANZ?

Handelsrecht

Kaufleute müssen laut Handelsgesetzbuch (HGB) eine (Handels-)Bilanz erstellen, wenn sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben oder bestimmte Größenmerkmale überschritten werden.

Eine (Steuer-) Bilanz müssen sie dagegen aufstellen, wenn sie wegen Überschreitens der Grenzwerte darauf hingewiesen wurden. Laut HGB ist eine Bilanz nicht mehr notwendig, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss ausgewiesen werden. Steuerlich gelten die gleichen Grenzen, allerdings ist erst ab dem Jahr zu bilanzieren, das auf die Bekanntgabe der Aufforderung durch das Finanzamt folgt. Die Steuerbilanz ist über das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip sehr eng mit der Handelsbilanz verknüpft. In den meisten Fällen wird nur eine Einheitsbilanz erstellt, sodass das handelsrechtliche Ergebnis auch für die Bemessung der Steuer maßgebend ist. Ab 31. Dezember 2009 wurde die enge Verzahnung der beiden Systeme gelockert, weshalb es immer öfter getrennte Bilanzen gibt.

Unterschiedliche Zielsetzungen
Der Sinn der Handelsbilanz liegt in Ihrer Informationsfunktion fürInhaber, Gläubiger und kreditgebende Banken. Die Steuerbilanz dient als Rechenbasis zur Berechnung der Steuerlast. Inhaber wollen sich gegenüber Gläubigern positiv darstellen, gegenüber Mitgesellschaftern wegen

 

 

deren Gewinnansprüchen und dem Fiskus wegen der daraus entstehenden Steuerlast aber lieber schlechter.

Die Differenzen im Einzelnen
Eine Auflistung der wichtigsten Unterschiede ist dem Schaubild zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz erfasst wird und die Steuerlast im Bildungsjahr senkt. Latente Steuern entstehen dadurch, dass steuerliches und handelsrechtliches Ergebnis auseinanderfallen und der Steueraufwand nicht zum HGB-Gewinn passt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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