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UMZUGSKOSTEN IN DER EINKOMMENSTEUER

Einkommensteuer

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch seinen beruflich veranlassten Umzug entstehen, sind als Werbungskosten
absetzbar.

Berufliche Veranlassung
Ein Wohnungswechsel ist nur dann beruflich veranlasst, wenn sich die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt. Dasselbe gilt, wenn der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung. Steuerlich begünstigt ist auch, wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung erfolgt.

Ansatz von Kosten
Folgende Kosten sind absetzbar, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden:

- Fahrtkosten zum Suchen der Wohnung, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Umzugs
- Transportkosten und Speditionskosten für die Möbel

- Aufwendungen für Schäden, die beim Transport auftreten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Doppelte Mietzahlungen
- Maklergebühren für die Miete der neuen Wohnung. Solche aus Anlass des Kaufs einer Wohnung am neuen Beschäftigungsort sind dagegen nicht absetzbar
- Ein Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Lampen, Telefon anschluss, Anschluss und Installation eines Wasserboilers) gemäß den jeweils aktuellen Bestimmungen des Bundesumzugskosten- gesetzes. Das sind derzeit 1.374 Euro für Verheiratete, 687 Euro für Ledige zuzüglich jeweils 306 Euro für Kinder und weitere Personen im Haushalt des Arbeitnehmers.

Ausblick: Ist der Umzug privat veranlasst, kann man zumindest die Kosten für Handwerker- leistungen in der neuen Wohnung als haushalts- nahe Dienstleistungen ansetzen, wobei 20 % des Aufwands, maximal aber 1.200 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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