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DIE UNANGEMELDETE LOHNSTEUER-NACHSCHAU

Prüfer des Finanzamts durften ohne vorherige Anmeldung bisher nur im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau tätig werden. Das ist nach einer Regelung im Jahressteuergesetz 2013 jetzt auch für Zwecke der Lohnsteuer möglich.

Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden von der Zollverwaltung durchgeführt. Diese ist aber nicht berechtigt, auch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen zu überprüfen. Die Finanzverwaltung musste sich bisher vorher anmelden. Das gab steuerunehrlichen Unter- nehmen die Zeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dieses Manko wird durch den neuen § 42g des Einkommensteuergesetzes behoben. Jetzt dürfen Beauftragte der Finanzbehörde entweder allein oder zusammen mit Zollprüfern ohne vorherige Ankündigung tätig werden. Allerdings sollen sie während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen. Dazu dürfen sie unangemel- det Grundstücke und Räume des Unternehmens

betreten, in der Regel jedoch keine Wohnräume. Betroffene Unternehmen haben den Prüfern dabei auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Wenn die Finanzbeamten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten schöpfen, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Darauf sind die Firmen dann auch schriftlich hinzuweisen.

Fazit: Die Lohnsteuer ist neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Mit der Lohnsteuer-Nachschau soll die Prüfung durch die Finanzämter effektiver werden. Unangemeldete Durchsuchungen sind sicher unangenehm, Nachteile haben aber nur Steuerunehrliche zu erwarten.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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