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UNTERSCHRIFT MIT KONSEQUENZEN

Umsatzsteuer

Läuft der Pachtvertrag eines Unternehmers auf ihn und seine Ehefrau, kann er für die Pachthälfte der Ehefrau keinen Vorsteuerabzug geltend machen. So entschied kürzlich das Finanzgericht Düssel- dorf. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger betreibt eine Kfz-Werkstatt in gepach- teten Räumen. Der Pachtvertrag läuft auf ihn und seine Ehefrau. Er wollte die volle Vorsteuer abzie- hen, weil er den Pachtzins allein bezahlt und weil er die gepachtete Werkstatt zu 100 % für sein Unter- nehmen nutzt. Das Finanzamt erkannte nur seine Hälfte an. Die dagegen erhobene Klage hatte (bisher) noch keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter steht ein Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer zu, der als Leistungsemp- fänger eine auf seinen Namen lautende Rechnung besitzt. Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldver- hältnis zur Nutzung berechtigt und zur Bezahlung der Pacht verpflichtet ist. Diese Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht ist im Inter- esse des Verpächters geboten. Denn die zivilrecht- liche Rechtslage ist u. a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über ausgeführte


Leistungen erteilen darf bzw. muss.

Wer zahlt, ist unerheblich
Dem Kläger wurden die Räume von einem anderen Unternehmer für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt überlassen. Er hat sie aber nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau gepachtet. Unerheb- lich ist, dass der Kläger die Pacht allein von seinem betrieblichen Konto gezahlt hat und die gepachteten Räume ausschließlich für Zwecke seines Unter- nehmens genutzt hat. Den vollen Vorsteuerabzug hätte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nur dann beanspruchen können, wenn er alleine – also ohne seine Ehefrau – den Pachtvertag abge- schlossen und mithin alleiniger Pächter geworden wäre.

Fazit: Zur besseren Absicherung gegen Mietausfall wollen Verpächter sehr oft, dass der Ehegatte einen Pachtvertrag mit unter- schreibt. Das kann für den Vorsteuerabzug aber fatale Folgen haben, außer das hierzu angerufene oberste deutsche Steuergericht würde die sehr strenge Auslegung der Finanzrichter noch abschwächen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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