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STEUERFREIE AUFMERKSAMKEITEN

Lohnsteuer

Haben Zahlungen an Arbeitnehmer keinen Ent- lohnungscharakter und werden sie im betrieb- lichen Interesse des Arbeitgebers zugewendet, sind darauf keine Lohnsteuer und keine Sozial- abgaben zu entrichten. Eine kurze Übersicht über abgabenfreie Zuwendungen:

- Geschenke zum Geburtstag, zur Hochzeit oder einem Jubiläum wie Blumen, Bücher und Süßig- keiten sind abgabenfrei, wenn eine Freigrenze von 40 Euro incl. Umsatzsteuer nicht überschritten ist.


- Das gleiche gilt für während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellte Getränke aller Art, hier gibt es keine Betragsbegrenzung.


- Bezahlt der Arbeitgeber aus besonderem Anlass Mahlzeiten für seine Arbeitnehmer, ist das dann unschädlich, wenn die Kosten der Mahlzeit aus Anlass eines besonderen Arbeitseinsatzes über- nommen wurden und 40 Euro pro Mahlzeit nicht überschritten sind. Das ist z. B. bei einem unvor- hersehbaren und dringend zu erledigenden Ar- beitsanfall gegeben.


- Betriebsausflüge bzw. Betriebsveranstaltungen sind dann frei, wenn die Kosten der gesamten Veranstaltung incl. Essen, Fahrt, etc. pro Mitar- beiter die Freigrenze von 110 Euro incl. Umsatz- steuer nicht übersteigen. Das gilt für maximal zwei einzelne Events pro Jahr.

- Betreuungszuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder bleiben ohne Betragsbegrenzung abgabenfrei, jedoch nur, wenn die Betreuung außerhalb des Haushalts er- folgt. Möglich ist hier auch, dass der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Kosten nur nachweist und die Zahlung auf dessen Konto erfolgt.


-
Sachbezüge wie Gutscheine bis zu einer Frei- grenze von 44 Euro mtl.. Auch hier kann der Ar- beitnehmer in Vorleistung gehen, wenn er z.B. Benzin selbst bezahlt und nachträglich das Geld erstattet bekommt.


- Erhält der Arbeitnehmer verbilligt Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, sind diese bis zu 1.080 Euro pro Jahr abgabenfrei. Dabei ist der normale Endpreis heranzuziehen, allerdings mit einem Abschlag von 4%. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur auf den übersteigenden Be- trag Steuer und Sozialversicherung zu entrichten.


- Für Gesundheitsförderung dürfen pro Jahr bis zu 500 Euro bezahlt werden, allerdings nur für echte Maßnahmen. Dazu zählen keine Beiträge zu Golf- clubs oder Sportvereinen.

Vorsicht: Abgabenfrei sind die Zahlungen nur, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Ist das Geld vorher durch eine Entgelt- umwandlung eingespart worden, entfallen die Vorteile.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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