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ABMAHNUNG BEI UNFREUNDLICHKEIT

Arbeitsrecht

Ist ein Arbeitnehmer extrem unfreundlich, recht- fertigt das eine Abmahnung.

Ein Arbeitnehmer war als Ausbildungsberater tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Beratung von Auszubildenden. Ein solcher meldete sich per Mail wegen einer Auskunft bei ihm. In der folgen- den Korrespondenz schrieb der Berater, dass er immer wieder nervige Anrufe habe. Auf den Vor- wurf des Auszubildenden wegen fehlenden Bera- tungshinweisen in Formularen erwiderte er: »Die meisten von Ihnen (die Auszubildenden) lesen es ja leider nicht einmal.« Und weiter: »Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen (...) bleibt die Freund- lichkeit einfach aus.« Aufgrund einer darauf folgen- den negativen Bewertung erteilte ihm der Arbeit- geber eine Abmahnung.

Abmahnung soll nur eine Warnung sein
Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Er gebe zu, dass die Wortwahl seiner Mails nicht optimal gewesen sei. Nach seiner Ansicht liege aber keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Der Fall

ging bis zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Hol- stein, welches die Abmahnung für gerechtfertigt hielt. Der beklagte Arbeitgeber war nach Ansicht der Richter berechtigt, die Verletzung der Vertrags- pflichten des Klägers mit einer Abmahnung zu rügen. Denn mit der Abmahnung wird der Arbeit- nehmer auf seine vertraglichen Pflichten hingewie- sen und auf die Verletzung seiner Pflichten auf- merksam gemacht. Damit wird der Verstoß gerügt und dokumentiert. Außerdem wird der Arbeitneh- mer für die Zukunft zu vertragstreuem Verhalten aufgefordert und für den Fall der Wiederholung eine Kündigung angedroht, also eine Warnung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer beleidigte zwar nicht den Auszubildenden, hat aber deutlich ge- macht, dass er die Auszubildenden als Gruppe gering schätzt.

Fazit: Eine so offen wie im Urteilsfall gezeigte schlechte Laune rechtfertigt eine Abmahnung, die im Wiederholungsfall auch eine wirksame Kündi- gung nach sich ziehen kann.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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