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BELEIDIGUNG OHNE FOLGEN

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies kürzlich die Berufung eines Arbeitgebers zurück, der sich gegen beleidigende Äußerungen einer ehemaligen Mitarbeiterin gerichtlich zur Wehr setzte.

Die Beklagte des Rechtsstreits war als Verkäuferin im Shop der Klägerin tätig. Nach einer Vereinbar- ung des Arbeitsvertrags war ihr Arbeitgeber ver- pflichtet, sie beim Besuch ihrer Abendschule zu unterstützen und dies bei der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen, was jedoch nicht eingehalten wurde. Ihr wurde noch vor Ablauf der Probezeit gekündigt.

Als sie ihre Privatgegenstände in der Firma abhol- te, fragte sie eine andere Mitarbeiterin, ob der Ex-Chef auch ihr gegenüber Versprechungen nicht eingehalten habe. In diesem Gespräch bezeichne- te sie ihren Ex-Chef darüber hinaus als A…loch. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Verun- glimpfung und forderte vor Gericht die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

 

Die Einschätzung des Gerichts
Die Richter entschieden wie folgt: Es ist bei Be- leidigungen zwischen Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt nachprüfbar ist, und Wert- urteil zu unterscheiden. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit aus Gründen des Ehrenschutzes ist nur dann geboten, wenn es sich um Schmähkri- tik handelt, also die Äußerung allein auf die Herab- setzung der betroffenen Person zielt. Die Aussage, der Arbeitgeber halte Versprechen nicht ein, beru- he auf den subjektiven Empfindungen der Beklag- ten und das Gericht stellt klar: Diese Meinung darf sie haben und auch äußern. Ferner stellten die Richter fest: Ob die Beklagte den Geschäftsführer tatsächlich als A…loch bezeichnet habe, müsse nicht geklärt werden, weil die beklagte Arbeitneh-merin inzwischen geäußert hatte, solche Aussagen in Zukunft nicht mehr zu tätigen. Deshalb fehle es für eine gerichtlich festzustellende Unterlassungs- erklärung an der hierzu erforderlichen Wiederho- lungsgefahr.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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