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DEN FISKUS AN DER AUSSTANDSFEIER BETEILIGEN

Einkommensteuer

Ob Bewirtungskosten anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses steuerlich absetzbar sind, führte schon oft zu Streit mit dem Finanzamt. Das Hessische Finanzgericht fällte hierzu kürzlich eine bürgerfreundliche Entscheidung.

Ein Finanzbeamter schied aus der Finanzverwal- tung aus. Aus diesem Anlass veranstaltete er eine Abschiedsfeier. Hierzu hatte er dienstliche Räume zur Verfügung gestellt bekommen. Als Gäste hatte er ausschließlich Mitarbeiter des Arbeitgebers ein- geladen. Sein Ansatz als Werbungskosten wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Der letzte Akt der Berufstätigkeit
Der Fall ging vor das Finanzgericht: Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Anlass der Bewirtung war jedoch die Beendigung seiner Tätigkeit, also eigentlich die Zerstörung der Einnahmen hieraus. Die Richter stützten ihre positive Einschätzung darauf, dass hier ein Veranlassungszusammen-

 

hang zwischen Aufwendungen und den vorherigen Einkünften vorlag. Denn die Gäste waren sämtlich aus dem beruflichen Umfeld und keine privaten Bekannte oder Angehörige. Positiv gewürdigt wur- de auch, dass die Feier in den Diensträumen statt- fand. Das Ausscheiden war für den Kläger der letzte Akt seiner Berufstätigkeit. Das fällt eindeutig in dessen beruflichen Bereich. Er hatte die Feier zum Anlass genommen, um sich von seinen Kolle- gen zu verabschieden und sich so für die Zusam- menarbeit während der letzten Jahre zu bedanken. Auch wenn er damit ein persönliches Anliegen ver- folgte, handelte er doch aus einem Motiv heraus, welches ausschließlich dem beruflichen Bereich zuzuordnen war.

Ausblick: Nebenbei erwähnten die Richter, dass der Fiskus nicht anders zu entscheiden hätte, wenn die Ausrichtung der Feier im eigenen Garten des Ausscheidenden stattfinden würde.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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