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BEIM SAUNIEREN AN DIE UST DENKEN

Kurioses

Wie vielfältig die Themen sind, mit denen sich das Bayerische Landesamt für Steuern beschäftigt, zeigt eine Verfügung, die kürzlich veröffentlicht wurde. Diese hatte die unterschiedliche Einord- nung von Schwimmbad- und Saunaleistungen im Umsatzsteuerrecht zum Thema.

Schwimmbäder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz
Im Gegensatz zu Schwimmbadleistungen, die mit 7 Prozent versteuert werden, stellt der Betrieb ei- ner Sauna eine selbständige Leistung dar, die dem erhöhten Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Probleme ergeben sich dann, wenn eine Einrich- tung sowohl Schwimm- als auch Saunaleistungen anbietet. In diesem Fall muss sich der Betreiber mit der Frage beschäftigen, welchen Steuersatz er auf das Eintrittsgeld erhebt. Die einfachste Mög-

 

lichkeit wäre, den Besuch von Sauna und Schwimmbad als einheitliche Leistung und damit als einheitlichen Umsatz anzusehen, der einem Steuersatz unterliegt. Das lehnt das Landesamt für Steuern aber ab und geht von getrennt zu beurtei- lenden Umsätzen aus. Gefordert ist deshalb eine Aufteilung des Eintrittspreises in Schwimmbad- und Saunaleistungen. Die entsprechende Steuer wird dabei nach der jeweiligen Leistungsart ge- wichtet. Ausschlaggebend ist dabei das Verhältnis der Einzelnutzungspreise von Sauna und Schwimmbad zum kombinierten Gesamtpreis.

Aber Vorsicht: Als Schwimmbäder zählen nur Sportbäder, reine Spaßund Erholungsbäder sind nicht begünstigt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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