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KLARE GRENZEN BEI AUSKUNFTSERSUCHEN

Betriebsprüfung

Die Finanzbehörde darf sich nach einem kürzlich ergangenen Urteil des obersten deutschen Steuer- gerichts nur sehr eingeschränkt zur Beschaffung von Informationen an Dritte wenden.

Bei einem Steuerbürger wurde durch eine Kon- trollmitteilung entdeckt, dass er 4.300 Euro Erlöse nicht versteuert hatte. Bei einer späteren Betriebs- prüfung richtete das Finanzamt – ohne ihn hierzu vorab um Auskunft gebeten zu haben – ein Aus- kunftsersuchen an einen seiner Geschäftspartner und merkte an: Die Sachaufklärung beim Betei- ligten ist nicht möglich.

Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen und ging bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Die Klage war zulässig, um festzustellen, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Das ist dann der Fall, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr be- steht. Weiter führte der BFH aus: Steuerpflichtige haben der Finanzbehörde die steuerlich erhebli-

 

chen Sachverhalte mitzuteilen. Bei der Überprü- fung darf sich die Behörde derjenigen Beweismit- tel bedienen, die sie für erforderlich hält. Sie darf aber nur bei hinreichendem Anlass tätig werden. Dafür genügt es, wenn aufgrund konkreter Um- stände ein Auskunftsersuchen angezeigt ist.

Auf Reputation ist zu achten

Andere Personen sollen jedoch erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Aufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Außerdem soll vor einem Auskunftsersuchen an Dritte im Regelfall der Steuerpflichtige befragt werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in steuerliche Verhältnisse des Beteiligten erhalten.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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