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PHOTOVOLTAIKANLAGE BEIM FINANZAMT MELDEN

Umsatzsteuer

Zur Rückerstattung der Vorsteuer aus der Anschaf- fung einer Photovoltaikanlage ist nur berechtigt, wer das dem Finanzamt bis 30.05. des Folgejahres kundtut.

Die Inhaberin eines Friseurgeschäfts ließ sich im Jahr 2012 auf ihr Privathaus eine Photovoltaikanlage installieren. Einen Teil des produzierten Stroms verbrauchte sie im Haushalt, den Rest speiste sie ins örtliche Stromnetz. In den laufenden Voranmel- dungen zur Umsatzsteuer machte sie aus Versehen die aus der Anschaffung und Montage der Anlage entstandenen Vorsteuern nicht geltend. Sie reichte sie erstmals mit der Jahreserklärung im September 2013 ein. Das Finanzamt lehnte eine Erstattung ab.

Der Fall ging vor Gericht
Die Inhaberin reichte gegen die Entscheidung des Finanzamts beim Finanzgericht Niedersachsen Klage ein, die aber nicht zum Erfolg führte: Ein Unternehmer kann die geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen eines anderen Unternehmens als


Vorsteuer abziehen, wenn diese für sein Unterneh- men erbracht wurden. Ist die Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmeri- sche = private Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung des Unternehmers über die Zuordnung zum Unternehmen, um im Umfang der Zuordnung einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Diese Zuordnung kann nach Auffassung der Richter ent- weder durch Geltendmachung in den Umsatzsteuer- voranmeldungen oder durch andere Beweisanzei- chen dokumentiert werden.

Tipp: Eine Dokumentation innerhalb der Umsatz- steuervoranmeldungen ist für die Finanzbehörde schlecht nachvollziehbar. Wir raten deshalb drin- gend dazu, die Zuordnung einer gemischt genutz- ten Photovoltaikanlege zum umsatzsteuerlichen Unternehmen durch einen eindeutigen Brief kundzutun, der wie erwähnt bis zum 30.05. des Folgejahres vorliegen muss.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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