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KURIOSER VERSUCH: ZEITERFASSUNG FÜR PRIVATE ESSGRUPPE

Steuerrecht

Ein kurioser Fall zur steuerlichen Behandlung einer Essgruppe im Privathaus wurde dem obersten deutschen Steuergericht vorgelegt. Der Kläger scheiterte sowohl ertrag- als auch umsatzsteuer- lich.

Ein selbstständiger Bauleiter erwarb einen Ess- tisch und sechs Stühle zum Preis von 9.927 Euro. Er buchte das Ganze betrieblich, holte sich die Vorsteuer und setzte die Abnutzung als Betriebs- ausgaben an. Er behauptete, dass die Essgruppe an 65 von insgesamt 180 Arbeitstagen, also zu 36,11 % zu Besprechungen genutzt würde. Ein Betriebsprüfer sah sich die Sache an und versagte sowohl einen Vorsteuerabzug als auch den Ansatz einer Abschreibung. Der Kläger zog vor Gericht.

 

Nichtnutzung gilt als privat
Die Richter ermittelten den Anteil der betrieblichen Nutzung nicht nach Tagen, sondern nach Stunden. Dabei rechneten sie die Zeiten der Nichtnutzung dem privaten Anteil zu. Setzt man somit die nach- gewiesenen 191 betrieblichen Besprechungen zu 6.480 Gesamtstunden ins Verhältnis, so ermittelt sich lediglich ein betrieblicher Anteil von 2,9 %. Damit war der betriebliche Anteil von untergeord- neter Bedeutung, weshalb eine Abschreibung nicht möglich ist.

Fazit: Auch durch akribische Aufzeichnungen konnte der Kläger keine Steuervorteile bewirken, was bei Möbeln im privaten Wohnhaus eigentlich schon der gesunde Menschenverstand nahelegt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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