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ZUR ORTSÜBLICHKEIT EINER MIETE

Einkommensteuer

Wird Wohnraum an Angehörige vermietet, wird aus steuerlichen Gründen oft eine sehr niedrige Miete vereinbart. Um ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert.

Auch Vermietungen einer Wohnung an Angehörige sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Vermietung wie zwischen fremden Dritten vereinbart und durchge- führt wird und dass die Miete auch laufend bezahlt wird.

Zu versteuernde Einkünfte liegen auch vor, wenn die Miete aus familiären oder steuerlichen Gründen nie- driger als üblich vereinbart wurde. Sind nämlich die mit der Vermietung zusammenhängenden Ausga- ben höher als die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der steuermindernd mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Die 66 %-Grenze
Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile hat der Gesetzgeber geregelt: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermie- tung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Maßstab ist die Bruttomiete
Nicht immer klar war, ob es sich bei dem Vergleich um Netto- oder Bruttomieten handeln soll. Diese Fragestellung wurde kürzlich dem obersten deut- schen Steuergericht vorgelegt. Es entschied zu- gunsten der Bruttomieten. Nach Aussage der Rich- ter ist für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die Warmmiete zugrunde zu legen. Dazu ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Be- triebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.

Ausblick: Die Begrenzung des Werbungskosten- abzugs gilt auch, wenn eine Wohnung aus sozialen oder anderen Erwägungen vergünstigt an fremde Personen überlassen wird.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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