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WAS BEI GESCHENKEN ZU BEACHTEN IST

Ertragsteuer

Übernimmt ein Zuwendender die Steuer für Ge- schenke an seine Geschäftsfreunde, darf der Wert des Geschenks (ohne Steuer) den maßgebenden Wert von 35 Euro nicht übersteigen.

Eine Künstleragentur beschenkte Geschäftsfreunde mit Freikarten. Da der Einzelwert pro Empfänger unter der Grenze von 35 Euro lag, befreite sie die Empfänger von einer Besteuerung, indem sie nach § 37b Einkommensteuergesetz eine Pauschsteuer von 30 % entrichtete. Bei einer Betriebsprüfung fiel aber auf, dass die Summe aus dem Wert der Ge- schenke und der pauschalen Steuer die 35 Euro überstieg. Die Finanzbehörde versagte darauf den Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und die Steuer.

Bundesfinanzhof gab dem Fiskus Recht
Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuerge- richt. Es bestätigte die Auffassung der Finanzver- waltung. Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen nur dann den Gewinn des Schenkers mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (brutto) pro Empfänger und Jahr 35 Euro nicht übersteigen.

 

Die Gesetzesnorm soll Spesenunwesen bekämp- fen, sie soll eine Steuerentlastung durch nach der Verkehrsanschauung übertriebenen Aufwand ver- hindern. Die Geschenke selbst überschritten die Grenze zwar nicht. Unter Einrechnung der Pauschsteuer von 30 % zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und zuzüglich Kirchensteuer jedoch war der schädliche Höchstbetrag überschritten. Damit fielen die Geschenke aus der Abzugsfähigkeit her- aus. Und auch die entrichtete Steuer selbst teilte das Schicksal der Zuwendungen und war nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Bundesfinanzminister rudert zurück
Am 06.09.2017 jedoch wurden die Finanzbehörden angewiesen, das Urteil doch nicht allgemein auf andere Fälle anzuwenden. Damit können weiterhin Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Bruttobetrag von 35 Euro pro Jahr als Betriebsaus- gaben abgesetzt werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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