Einkommensteuer
Geschenke an Geschäftsfreunde stehen unter strenger Beobachtung des Fiskus. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen insgesamt die Grenze von 35 Euro nicht übersteigen.
Der Grenzwert gilt pro Empfänger, nicht pro Geschenk. Bei mehreren Geschenken innerhalb eines Geschäftsjahres an denselben Empfänger darf der Betrag insgesamt nicht überschritten werden. Erhält ein Empfänger z. B. in einem Jahr Geschenke über 50 Euro, so sind die gesamten 50 Euro nicht absetzbar.
Aufzeichnungspflichten
Außerdem müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt auf einem eigenen Konto buchungstechnisch erfasst werden. Eine Vermischung mit anderen Ausgaben ist zu vermeiden. Wichtig ist auch eine laufende und zeitnahe Erfassung.
Nicht zulässig ist es, wenn die Aufwendungen zunächst auf gemischten Konten erfasst werden
und erst nachträglich, z. B. am Jahresende, auf die zutreffenden Konten umgebucht werden. Bei der Anschaffung eines Geschenks unbekannte Empfänger dürfen dagegen nachgetragen werden, sobald sie das Präsent bekommen haben.
Prämien, Zugaben, Zubehör
Wird ein Werbeartikel als Prämie, z. B. für die Gewinnung eines Neukunden, ausgegeben, erhält der Empfänger den Artikel nicht unentgeltlich, sondern als Gegenleistung für seine Vermittlungstätigkeit. Die Aufwendungen unterliegen daher nicht den Bestimmungen von Werbegeschenken.
Das gleiche gilt für Zugaben zu einem Produkt – etwa für Bierkrüge beim Getränkekauf. Hier fehlt es an der Unentgeltlichkeit, da der Werbeartikel in Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware bezogen wurde. Auch wenn eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, gelten die Kriterien nicht. überlässt nämlich z. B. eine Brauerei einer belieferten Gaststätte die Gläserausstattung, handelt es sich nicht um Werbegeschenke.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH