VORORT EWIV

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WAS BEI EINEM TESTAMENT ZU BEACHTEN IST

RECHT

Noch immer haben 70 % aller Bürger kein Testament. Deshalb kommt es bei vielen Erbschaften zu großen Streitigkeiten, die durch rechtzeitige Befassung mit dem Thema und die Abfassung eines Testaments meist zu vermeiden sind.

Die wichtigsten Begriffe im Überblick:

Erbe oder Vermächtnis
Ist jemand als Erbe eingesetzt, kann er über den Nachlass bestimmen oder mitbestimmen. Ein Vermächtnisnehmer bekommt nur einen einklagbaren Anspruch gegen den oder die Erben.

Alleinerbe oder Erbengemeinschaft
Zu Erben kann man eine oder mehrere Personen einsetzen. Im zweiten Fall bilden sie eine Erbengemeinschaft, bei der Entscheidungen i. d. R. einstimmig gefasst werden müssen.

Berliner Testament
Ehegatten setzen sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder nach dem Tod des zweiten Partners erben.

Ersatzerbe
Wenn ein Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt oder das Erbe ausschlägt, wird bestimmt, wer für den Erben einspringt.

Vor- und Nacherbfolge
Der Vorerbe ist nur Erbe auf Zeit. Ihm gehört der Nachlass bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Nacherbfall eintritt.

Enterbung
Im Testament kann man eine Person ausdrücklich enterben oder sie in seinem Testament schlicht übergehen. Die Wirkung ist dabei die gleiche. Dabei ist einschränkend zu beachten, dass Kinder, Eltern und der Ehegatte Pflichtteilsrechte haben.

Vorausvermächtnis
Es ist anzuraten, wenn bestimmte Gegenstände oder ein Unternehmen als Ganzes weitergegeben und beim übrigen Nachlass nicht berücksichtigt werden sollen.

Aufschiebende oder auflösende Bedingung
Bei einer aufschiebenden Bedingung wird ein Erbe oder ein Vermächtnis an eine Bedingung geknüpft, die in der Zukunft liegt. Mit einer auflösenden Bedingung kann man festlegen, dass ein erhaltener Vorteil wieder zurückzugeben ist, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt.

Pflichtteil
Jeder Bundesbürger kann frei darüber verfügen, von wem er beerbt wird. Eine Einschränkung betrifft den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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