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KURZFRISTIG ODER MINIJOB?

Sozialversicherung

Geringfügige Beschäftigungen treten in zwei Formen auf: der Minijob (auch 400-Euro-Job genannt) und die kurzfristige Beschäftigung.

Minijob
Diese Art der geringfügigen Beschäftigung setzt voraus, dass die regelmäßige Vergütung im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei Einhaltung der Voraussetzungen sind die Arbeitnehmer von Steuern und Sozialabgaben befreit. Der Arbeitgeber hat an die sog. Minijobzentrale eine pauschale Abgabe von 30 % zu entrichten.

Kurzfristige Beschäftigung
Auch bei der kurzfristigen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer von Sozialabgaben befreit, allerdings nicht von der Lohnsteuer. Die Steuer ist aufgrund der Lohnsteuerkarte anzumelden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer von 25 % anzumelden und abzuführen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Bei der Anzahl der Tage werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen – auch bei mehreren Arbeitgebern – zusammengerechnet. Positiv dabei ist, dass es hier nicht auf den Verdienst ankommt. Es können daher monatlich auch mehr als 400 Euro vergütet werden. Die Tätigkeit darf dann nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn jemand während der Elternzeit arbeitet, wenn er als Arbeitsloser gemeldet ist oder wenn er unentgeltlich beurlaubt ist.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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