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Wann dürfen Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Arbeitsrecht

Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund setzt in aller Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung des Arbeitgebers voraus. So lautet eine kürzlich ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.

Ein Arbeitnehmer hatte wegen massiver Arbeitsüberlastung eine außerordentliche fristlose Kündigung eingereicht und wollte die vereinbarte ordentliche Frist von drei Monaten nicht einhalten. Der Arbeitgeber bestand jedoch auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist. Da dieser sich trotzdem weigerte, reichte der Dienstherr Klage ein. Laut Urteilsspruch des Gerichts hat die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Die Kündigung entbindet den Beklagten nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsdauer von seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, weil ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung in diesem Fall nicht zusteht.

Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn

Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienst- verhältnisses bis zum Ablauf der Frist nicht zugemutet werden kann.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Der Arbeitnehmer hätte dem Arbeitgeber selbst im Zusammenhang mit gravierenden Verletzungen arbeitsschutzrechtlicher Pflichten zumindest vor der ultimativen Trennung Gelegenheit geben müssen, den Mangel abzustellen. Der Arbeitnehmer hatte zwar mehrmals auf die für ihn nicht tragbare Arbeitsüberlastung hingewiesen.
Ansicht der Richter
Laut Ansicht der Richter wäre er aber dazu verpflichtet gewesen, eindeutig zu definieren, was der Arbeitgeber bis wann ändern muss. Außerdem hätte er klar zum Ausdruck bringen müssen, dass er andernfalls die Firma fristlos verlassen würde.

Fazit: Ein interessantes Urteil, das der landläufigen Meinung zuwiderläuft, dass ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht zur Einhaltung der regulären Kündigungsfrist gezwungen werden kann.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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