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ZUM MISSBRAUCH VON GESTALTUNGEN

Umsatzsteuer

Immer wieder halten sich Steuerpflichtige zwar formal streng an Gesetze, wählen aber unge- wöhnliche Gestaltungen zum Nachteil des Fiskus. Ein derartiger Fall landete kürzlich vor dem obersten Steuergericht.

Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Metzgerei und einen Partyservice. Er lieferte verschiedene Standardspeisen an Kunden außer Haus. Seine Frau stellte den gleichen Kunden gegen Entgelt Leihgeschirr und Besteck zur Verfügung. Die Umsätze aus dem Partyservice versteuerte der Metzger mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das ist nur dann möglich, wenn die Essens- lieferung nicht durch zusätzliche Dienstleistungs- elemente wie die Überlassung, Abholung und Lieferung von Geschirr und Besteck zu einer dem vollen Steuersatz unterliegenden Dienstleistung wird. Das Finanzamt hielt die Einschaltung der Ehefrau für einen Missbrauch der Gestaltungs- möglichkeiten und verlangte vom Metzger nachträglich die volle Steuer. Der Fall ging bis

zum Bundesfinanzhof. Die Richter verwiesen den Fall an das Finanzgericht zurück, erteilten aber folgende Hinweise: Ein Missbrauch der Gestaltung liegtnur dann vor, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit der Vorgehensweise lediglich ein Steuervorteil bezweckt ist. Das ist nicht der Fall, wenn Umsätze vorliegen, die im normalen Handelsverkehr getätigt werden. Der Kläger ist zwar eindeutig eine seiner Ehefrau nahestehende Person. Nach den bisherigen Feststellungen hatte aber weder der Kläger, noch seine Ehefrau familiäre Beziehungen zu den Kunden. Eine andere Beurteilung ist nur denkbar, wenn der Kläger im Geheimen die Kosten für die Überlassung von Geschirr und Besteck getragen hätte. Fazit: Das Urteil bekräftigt die allgemeine Erfahrung, dass sich die Finanzverwaltung ziemlich schwer damit tut, einen steuerlichen Sachverhalt nur mit dem Missbrauch von Gestaltungen lösen zu wollen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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