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Lohnsteuer

In einem kürzlich ergangenen Urteil des obersten deutschen Steuergerichts wurde Stellung genom- men zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegat- tenverhältnisses, wenn die Vergütung im Wesent- lichen in der Zurverfügungstellung eines hochwer- tigen Pkws besteht.

Der Inhaber einer Handelsvertretung hatte seine Ehefrau angestellt. Ihr Aufgabengebiet umfasste u. a. allgemeine Bürotätigkeiten, vorbereitende Buch- haltung, Prüfung von Provisionsabrechnungen sowie die Reinigung der Büroräume. Als Vergü- tung bekam sie für 17 Stunden pro Woche ein Gehalt von 150 Euro sowie die uneingeschränkte Nutzung eines VW Tiguan. Das Finanzamt wie das später angerufene Finanzgericht verweigerte dem Anstellungsverhältnis jegliche steuerliche Anerken-

nung mit der Begründung, die Art und Weise der Vergütung halte einem Fremdvergleich nicht stand.

Die Meinung des BFH
Der Bundesfinanzhof nahm die Revision zu einer eigenen Entscheidung gar nicht an. Im Ergebnis erachtete er demnach die Argumentation der Fi- nanzrichter für plausibel und bestätigte die Unüb- lichkeit und damit die Ablehnung der steuerlichen Anerkennung. Nach der Begründung der Richter erkennt die Rechtsprechung Lohnzahlungen an einen im Betrieb eines Steuerpflichtigen mitarbei- tenden Angehörigen grundsätzlich an. Indiz für eine steuerliche Anerkennung ist, ob der Vertrag dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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