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UMSATZSTEUER BEI SICHERHEITSEINBEHALT

Umsatzsteuer

Unternehmer sollen nach einem neuen Urteil des BFH mit Umsatzsteuer (USt) nicht belastet wer- den, wenn sie das Geld für erbrachte Leistungen nicht in absehbarer Zeit vereinnahmen können.

Unternehmer, die der Sollbesteuerung unterliegen (vgl. Kasten), müssen die den Kunden in Rech- nung gestellte USt bereits in dem Voranmeldungs- zeitraum an den Fiskus abführen, in dem sie die Lieferung oder Leistung erbracht haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie die zugehörige Vergü- tung vereinnahmt haben.

 

Ein Betroffener ging vor Gericht
Eine in der Oberflächentechnik tätige Firma war Sollbesteuerer. Ihre Auftraggeber hatten zwischen 5 % und 10 % der Auftragssumme als Sicherheit für Gewährleistungen von zwei oder fünf Jahren einbehalten. Da der Unternehmer bei der Bank keine Bürgschaft erhielt, zahlten seine Kunden die entsprechenden Gelder nicht aus. Der Unterneh- mer klagte. Der Fall ging bis vors oberste deutsche Steuergericht, welches dem Kläger Recht gab. Zwar verstößt nach den Richtern die Sollbesteu- erung nicht gegen die Grundsätze der Gleichbe- handlung und der Verhältnismäßigkeit. Eine Vor- finanzierung der USt über mehrjährige Zeiträume ist aber mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht ver- einbar. Dies gilt nach dem Gericht aber nur, wenn er deshalb kein Geld erhielt, weil er keine Bank- bürgschaft bekommt.

Vorsicht: Die Aufweichung des Prinzips der Soll- besteuerung funktioniert also nur, wenn der Unter- nehmer nachweist, dass er aus Bonitäts- oder an- deren Gründen keine Bankbürgschaft zur Absi- cherung seiner Sicherheitseinbehalte bekommt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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