Sozialversicherung
Zur Einsparung von Sozialabgaben wird immer wieder versucht, die Tätigkeit als Selbständiger auszuüben. Oft geht das schief, wenn eine so- genannte Scheinselbständigkeit vorliegt.
Die Abgrenzung ist schwierig. Denn entscheidend sind die beiden unbestimmten Kriterien Weisungs- gebundenheit und Eingliederung. Eine erste Ein- schätzung ermöglicht ein Katalog, den die Deut- sche Rentenversicherung veröffentlicht hat:
Scheinselbständige sind i. d. R.
- Ableser für Gas, Wasser, Strom, Heizung
- Notärzte, da sie meist in die Organisation
eingebunden sind
- Bedienungspersonal in Gaststätten
- Lehrer, wenn sie wegen Übernahme von
Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingeglie-
dert sind
- Messehostessen
- Omnibusfahrer ohne eigene Busse
- Regalauffüller, außer sie sind auch für die
Platzierung verantwortlich
- Berufssportler
- Taxifahrer ohne eigenes Fahrzeug
- Toiletten-Service-Mitarbeiter
- Zeitungszusteller
Selbständig sind i. d. R.
- Lehrer und Dozenten an Hoch- und Musikschu-
len, wenn sie keine Nebenpflichten zu erfüllen
haben
- Fahrlehrer, wenn sie zur Leitung einer Fahrschu-
le berechtigt sind
- Tagesmütter
- Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, wenn sie keinen
Beschränkungen unterliegen, die über die Be-
nutzung der Praxisräume, Einhaltung der Sprech-
stunden und Abrechnung im Namen des Vertre-
tenen hinausgehen
Ausblick: Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich, am besten vor Beginn der Tätigkeit ein Statusanfrage- verfahren zu machen. Die zuständige Behörde nimmt dann zum jeweiligen Fall Stellung und erteilt eine für die Zukunft verbindliche Auskunft.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH