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OHNE RECHNUNG KEINE ZAHLUNG

Recht

Nur bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen kann ein Zahlungspflichtiger die Begleichung verwei- gern, wenn er keine nach Umsatzsteuergesetz (UStG) ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat.
Immer wieder landen Verfahren vor Gericht, weil Unternehmer die Bezahlung einer Leistung so lange verweigern wollen, bis eine ordnungs- gemäße Rechnung vorliegt.

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2005 ließ die Klägerin durch einen Beauftragten Ware veräußern. Die Klägerin sollte für die Waren ein Viertel des Bruttoverkaufspreises erhalten. Die Klägerin erstellte daraufhin über den auf sie ent- fallenden Kaufpreisteil eine Rechnung, allerdings ohne Ausweis der Mehrwertsteuer. Die Beklagte verweigerte jegliche Zahlung, weil die Rechnung nicht den Anforderungen des UStG entsprach. Die Richter gaben im Ergebnis dem Beklagten Recht, dass er die Begleichung verweigern könne, bis er eine ordentliche Rechnung erhalten habe.

 

Kein Zurückbehaltungsrecht bei steuerfreier Leistung

Zu einem anderen Ergebnis kam das oberste deutsche Zivilgericht in seiner Entscheidung vom 26.06.2014. Ein Makler vermittelte Versicherungen und bezog kostenpflichtiges Adressmaterial über potentielle Kunden. Für die gelieferten Adressen stellte die Klägerin eine Rechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer. Der Makler verweigerte die Bezahlung mit Verweis auf das Fehlen einer nach UStG ordnungsgemäßen Rechnung. Die Richter gaben hier aber dem Beklagten Recht, weil die Entstehung einer USt zweifelhaft war. Leistungen im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen von Versicherungen sind nämlich von der USt befreit.


Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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