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Allgemeines Steuerrecht

Zur Förderung der Effektivität der Besteuerung ist eine die Beteiligten bindende Einigung möglich, die sogenannte tatsächliche Verständigung (tV).

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachver- halts, der nur unter erschwerten Umständen er- mittelt werden kann. Die tV muss sich auf Sach- verhaltsfragen beziehen, sie ist nicht zulässig für Rechtsfragen. Ein derartiger Fall landete kürzlich vor Gericht. Ein Steuerpflichtiger hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tV ausgehandelt und wollte das Ergebnis nachträglich anfechten.

Gegenstand seines Unternehmens war es, un- sortierte Bargeldbestände einzusammeln, sie teil- weise beim Kunden abzuholen, nach Währungs- arten zu sortieren und umzutauschen. Der Kläger wollte seine Provision gänzlich als Geldverkehrs- leistung umsatzsteuerfrei bekommen.

 

In der tatsächlichen Verständigung einigte man sich auf ein Verhältnis von je 50 %. Kurz danach fühlte er sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden und beantragte die vollständige Frei- stellung von der Umsatzsteuer.

Vereinbarung als wirksam anerkannt
Laut dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ist eine bindende tV über den steuerpflichtigen Teil von 50 % der Umsätze aber doch zustande gekommen. Die Einbeziehung der Rechtsfolge (Umsatzsteuer- pflicht) war zulässig. Da jede Verständigung über Tatsachen zugleich auch die Höhe der Steuer be- einflusst, ist eine trennscharfe Abgrenzung zwi- schen zulässiger Tatfrage und unzulässiger Rechtsfrage nicht immer möglich.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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