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LOHNANSPRUCH BEI PRAKTIKUM

Arbeitsrecht

Ein Praktikum, das im Rahmen einer berufsvor- bereitenden Bildungsmaßnahme abgehalten wird, begründet keinen Lohnanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Praktikant wie ein vollwertiger Mitarbeiter eingesetzt wird.

Eine als Praktikantin Beschäftigte forderte vom Betreiber eines Lebensmittelmarktes Vergütung für ihre Arbeit und behauptete, das Praktikantenver- hältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis. Es handelte sich dabei um eine sozialversicherungs- rechtlich geförderte berufliche Qualifizierungsmaß- nahme für förderungsbedürftige junge Menschen. Ziel des Praktikums ist es gewesen, die erforder- lichen Grundkompetenzen für eine Ausbildung und spätere Berufstätigkeit zu trainieren und Hilfe für die berufliche Orientierung zu bieten. Da der Betreiber nichts zahlen wollte, ging sie vor Gericht.

 

Vollwertige Arbeitsleistung kein Grund für Lohnanspruch
Die Klägerin stützte ihr Begehren auf Zahlung von Arbeitslohn darauf, dass sie vollwertig gearbeitet habe. Das Landesarbeitsgericht verneinte einen Anspruch der Klägerin in zweiter Instanz. Zwar sei richtig, dass bei einem Praktikum das Erlernen praktischer Erfahrungen im Vordergrund stehen müsse. Die Vermittlung von Grundkompetenzen könne jedoch nur durch die Eingliederung der Klä- gerin in den Betrieb erreicht werden. Der damit ein- hergehende vollwertige Einsatz der Klägerin steht der Annahme eines Praktikantenverhält- nisses nicht entgegen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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