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MINDESTURLAUB IST VERPFLICHTEND

Arbeitsrecht

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 86/15) sind Arbeitgeber da- zu verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaub von sich aus zu gewähren.

Der Kläger war Beschäftigter in einem Industrieun- ternehmen. Laut Arbeitsvertrag stand ihm ein Ur- laubsanspruch von 26 Tagen bei einer 40h-Arbeits- woche zu. Hiervon nahm er im laufenden Jahr nur 16 Tage. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die restlichen Tage vor Ge- richt. Dieses sprach dem Kläger die Differenz zwi- schen den genommenen Urlaubstagen und dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen als Scha- denersatzanspruch zu.

Mindesturlaub verfällt nicht
Nach Ansicht der Richter ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des gesetzlichen Mindesturlaubs verant- wortlich. Auch wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht beantragt oder nicht nehmen möchte, ist ihm dieser zu gewähren. Der Grund hierfür liegt im Ar- beitsschutzrecht. Dieses besagt, dass ein gewisser Zeitraum im Jahr zur Erholung zur Verfügung gestellt werden muss. In dieser Zeit sollen Beschäftigte ihre

 

Zeit selbstbestimmt nutzen können, so die ständige Rechtsprechung. Stammt wie im Falle des Klägers der Urlaubsanspruch aus dem abgelaufenen Kalen- derjahr, so ist zu unterscheiden: Nur die Differenz zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tatsäch- lich gewährten Urlaubstagen muss dem Arbeitneh- mer als Schadenersatz abgegolten werden. Im vor- liegenden Fall sind das vier Tage. Ein über die 20 Tage hinausgehender vertraglich vereinbarter An- spruch verfällt nach den Regeln des Bundesurlaubs- gesetzes, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr genommen wurde. Im vorliegenden Fall sind das 6 Tage. Sie errechnen sich aus der Differenz von 26 Tagen Urlaubsanspruch und 20 Tagen Mindestur- laub.

Fazit: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sich um das Wohl ihrer Beschäftigten zu kümmern. Bean- tragt ein Arbeitnehmer keinen Urlaub, ist dieser not- falls einseitig durch den Arbeitgeber zwangsweise zu gewähren, damit er seinen Pflichten nachkommt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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