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WELCHE FRAGEN DARF EIN VERMIETER STELLEN?

Mietrecht

Die Datenschutzbeauftragten mehrerer Bundesl- änder haben sich kürzlich mit der Frage beschäf- tigt, welche Daten Vermieter bei der Vorauswahl ihrer Mieter erheben dürfen.

Der Ansturm auf bezahlbaren Wohnraum ist über- all groß. Ebenso groß ist das Interesse der Ver- mieter und Wohnungsverwalter, bereits im Vorfeld eines Mietverhältnisses relevante Informationen über potenzielle Mieter zu sammeln. Insbesondere die Bonität ist ein Aspekt, den Vermieter lieber vor Abschluss des Vertrages sicherstellen wollen. Doch das pauschale Einholen einer Einwilligung zur Bonitätsabfrage ist unzulässig. Nähere pers- önliche Informationen dürfen erst dann abgefragt werden, wenn die Person auch Mietvertragspartei werden soll. Damit ist zumindest die pauschale Abfrage der Bonität aller Mietinteressenten unzu-

 

lässig. Je konkreter die Verhandlungen jedoch werden, umso mehr darf der Vermieter wissen. Hat er sich für einen bestimmten Interessenten entschieden, so ist auch eine Bonitätsauskunft erlaubt.

Unzulässige Fragen
Auf keinen Fall darf ein Vermieter nach Informa- tionen fragen, die zu weit in das Privatleben des Mieters vordringen. Dazu gehört die Frage nach einer Schwangerschaft, einer Heiratsabsicht oder der Mitgliedschaft in einem Mieterverein. Auch bei der Frage nach Religion und Staatszugehörigkeit ist Vorsicht geboten, um keine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz zu begehen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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