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BARGELD UND STEUERSCHÄTZUNG

Betriebsprüfung

Die Lebenserfahrung zeigt, dass hohe Geldbeträge gewinnbringend angelegt werden. Die Abhebung hoher Bargeldbeträge allein begründet aber noch keine Schätzungsbefugnis für den Ansatz von Kapitaleinkünften.

Bei einem Apotheker fand eine Betriebsprüfung statt. Die Gewinne in sechs Jahren beliefen sich auf ins- gesamt 1.883.000 Euro. Die Prüfung ergab ein Mehrergebnis von lediglich 3.840 Euro oder 0,2 %. Die Prüferin stellte aber fest, dass insgesamt 573.000 Euro bar abgehoben wurden. Daraus er- rechnete sie einen gedachten Geldbestand und ging davon aus, dass die Steuerpflichtigen das Geld ins Ausland geschafft und zinsbringend angelegt hätten. Daraus schätzte sie nicht erklärte Zinsen von ge- samt 111.000 Euro.

Nachweispflicht für die Nichtexistenz von Kapitalanlagen?
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Nürnberg. Dieses gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Laut den Richtern setzt eine Schätzung voraus, dass Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt wer-

 

den können. Bei Auslandssachverhalten hat der Steuerpflichtige zwar erhöhte Mitwirkungspflichten, würde man aber die Feststellungslast gänzlich umkehren, hätte das zur Folge, dass der Steuer- pflichtige das Nichtvorhandensein eines ausländi- schen Bankkontos nachweisen müsste. Da dies gar nicht möglich ist, besteht generell keine Verpflich- tung eines Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto unterhält. Die Abhebung großer Bargeldbestände allein begründet noch keine Schätzungsbefugnis für den Ansatz von Kapitalein- künften. Es müssten hierzu weitere Indizien dazu- kommen, z. B. ein gemischt betrieblich- privates Konto, umfangreiche Wertpapiergeschäfte oder das Innehaben eines Depots in der Schweiz.

Fazit: Der Kläger hat die Verwendung des Bargelds zwar nicht lückenlos darlegen können, generell ist man aber auch nicht verpflichtet, die Verwendung von Bargeld nachzuweisen oder dafür Unterlagen aufzubewahren.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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