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ARBEITSZIMMER MIT KÜCHENZEILE

Einkommensteuer

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass dieses ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Werden Räu- me auch privat genutzt, scheidet auch ein anteili- ger Abzug der Aufwendungen aus.

Ein Steuerbürger betrieb ein Büro für Buchfüh- rungs- und Schreibarbeiten. Hierfür nutzte er einen offenen Wohnbereich mit Küchenzeile in seiner privaten 2-Zimmer-Wohnung, die noch über ein getrenntes Schlafzimmer und Badezimmer verfügt. Die Miete sowie die Nebenkosten für den als Büro genutzten Wohnbereich brachte er anteilig in sei- ner Einkommensteuer als Betriebsausgaben zum Abzug. Das Finanzamt war hiermit nicht einver- standen. Daraufhin klagte er bis zum Bundesfi- nanzhof.

Bedingungen der Absetzbarkeit
Nach einer Gesetzesänderung in 2007 dürfen Auf- wendungen für ein häusliches Arbeitszimmer so- wie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Raum für seine be- triebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, jedoch bis zu einem maximalen Betrag von 1.250 Euro begrenzt. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Kosten nur, wenn das Arbeitszimmer den Mit- telpunkt der gesamten betrieblichen oder beruf- lichen Betätigung darstellt. In diesem Fall spricht das Gericht auch von einem betriebsstättenähn- lichen Gepräge. Ein solches liegt vor, wenn schon aufgrund der Ausstattung eine private Nutzung

 

dieser Räume auszuschließen ist. Solche Räume, bei denen eine private Nutzung ausscheidet, können dann auch unbegrenzt als Betriebsausga- ben abgesetzt werden. Das war jedoch im Urteils- fall nicht gegeben, weil es sich erstens nicht um einen abgeschlossenen Raum handelte und zweitens eine Küchenzeile integriert war. Der Einwand des Klägers, der Raum würde auch für Besprechungen genutzt, änderte hieran nichts.

Fazit: Nur Räume, die nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ist darin auch eine Wohnnutzung denkbar, ist dies nicht möglich. –

Bei überwiegend beruflicher Nutzung abzugsfähig sind:
• mit Büromöbeln eingerichtete Räume, wobei der Schreibtisch hierfür zentral ist (Typ häusliches Arbeitszimmer)
• Räume, die nicht dem typischen Arbeitszimmer entsprechen, aber aufgrund ihrer Einrichtung nur betrieblich genutzt werden können wie z. B. eine Werkstatt, ein Tonstudio oder ein Warenlager

Nicht abzugsfähig sind:
• Räume, die auch privat genutzt werden (können), wie ein Durchgangszimmer oder eine »Arbeits- ecke« im Wohnbereich

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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