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ZUMUTBARE BELASTUNG

Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die bisherige Be- rechnungsmethode der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen (agB) wie bei- spielsweise Arztkosten auf revolutionäre Weise geändert.

Zu agB ist im Gesetz geregelt: Erwachsen einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, abgezogen wird. Dies wird bisher in drei Stufen bis 15.340 Euro, bis 51.130 Euro und darüber nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte und abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen.

 

Berechnungsbeispiel

Diese Vorschrift hat die Finanzverwaltung bisher dahingehend ausgelegt, dass sobald der Ge- samtbetrag der Einkünfte eine der genannten Grenzen überschreitet, sich die zumutbare Belas- tung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz richtet, im Beispiel 4%, weil die Einkünfte von 51.835 Euro den Grenzbetrag von 51.130 Euro übersteigen. An dieser Ermittlung hält der BFH nicht mehr fest. Die Gesetzesbestimmung ist nach seiner Auffassung vielmehr so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Fazit: Da das Urteil im Juni 2017 für allgemein anwendbar erklärt wurde, ist es in allen noch offenen Fällen, also auch für vorherige Jahre gültig. Auch wenn verschiedene Finanzämter die neue Berechnungsmethode schon anwenden, raten wir trotzdem dazu, offene Sachverhalte entsprechend zu überprüfen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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