Einkommensteuer
Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche inklusive Spüle, Herd und Kühlschrank in einer vermieteten Immobilie sind nicht als so ge- nannter Erhaltungsaufwand sofort als Werbungs- kosten abziehbar.
Ein Vermieter hatte in drei seiner Immobilien die Ein- bauküchen komplett erneuert. Die Aufwendungen für die Renovierungsmaßnahmen wollte er sofort in vol- ler Höhe von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte ihm das allerdings und der Fall ging da- rauf hin bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Dort bekam der Vermieter aber auch nicht Recht. Die Richter erklärten, dass sie bewusst von der frü- her geltenden Rechtsauffassung abweichen, die die sofortige Absetzbarkeit zumindest für bestimmte Gegenstände wie für eine Spüle oder einen Herd möglich machte.
Ausstattungspraxis hat sich geändert
Bisher sah der Fiskus eine Spüle und einen Herd als Bestandteile des Gebäudes an, ohne die das Ge- bäude nicht als komplettes Wohngebäude gilt. Der Ersatz dieser Gebäudebestandteile wurde als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand des Gebäudes an- erkannt. Die anderen Teile einer Einbauküche wur- den bisher und werden auch zukünftig als Scheinbe- standteile angesehen. Deren Ersatz führt zu An- schaffungskosten für das Wirtschaftsgut Küche, die nur im Rahmen der voraussichtlichen Nutzungsdau- er von zehn Jahren abgeschrieben werden können.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH