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KÜNDIGUNG WEGEN SCHLECHTER ARBEIT

Arbeitsrecht

Schlechtleistungen eines Arbeitnehmers rechtferti- gen nur ausnahmsweise eine Kündigung in einem dem Kündigungsschutzgesetz unterliegenden Betrieb.

Ein verheirateter Mechaniker mit drei Kindern arbei- tete schon 15 Jahre in einer Kfz-Werkstätte. Er hatte wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Arbei- ten bereits drei Abmahnungen erhalten. Im Novem- ber 2016 fanden verdeckte Werkstatttests statt. Dabei hatte er nur vier von sechs Fehlern entdeckt. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis mit einer Frist von sieben Monaten. Der Mit- arbeiter wandte sich dagegen und erhob Kündigungsschutzklage.

Fehlerquote hätte verglichen werden müssen
Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Ob eine Arbeit als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem konkreten Aufgabengebiet und richtet sich nach dem persön-

 

lichen und subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Er muss – so die Richter – also tun, was er soll und zwar so gut, wie er kann. Dabei liegt die Darlegungslast für das Vorliegen von Leistungs- mängeln beim Arbeitgeber. Er muss das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, ob bzw. dass eine nicht mehr zu tolerierende Fehlerquote vorliegt. Die lediglich allgemeine Beschreibung fehlerhaften Tuns genügt demnach nicht. Die Firma müsste also beweisen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter der vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben. Er müsste also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Der Arbeitgeber hätte also nachweisen müssen, dass die längerfristige Überschreitung der durchschnitt- lichen Fehlerquote darauf hinweist, dass er vor- werfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Das wäre nur dann gelungen, wenn der Arbeitgeber hierzu die Fehlerquote nachvollziehbar über einen längeren Referenzzeitraum zu Grunde gelegt hätte.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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