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TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

Erbrecht

Aristoteles hat schon 300 Jahre vor Christus sein Erbe durch einen Testamentsvollstrecker (TV) regeln lassen. Wann ist das sinnvoll, wer darf das tun und welche Formen gibt es?

Beim Erben ist Streit oft vorprogrammiert. Wer damit rechnet, dass sich die Erben nach seinem Ableben über den Nachlass in die Haare kriegen, kann im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Neben der Vermeidung von Streit ist ein TV dann anzuraten, wenn Erben minderjährig sind oder wenn sie zu unerfahren sind, das vererbte Vermögen sinnvoll zu verwalten. Wenn einer der Erben zahlungsunfähig ist, kann mit einem TV verhindert werden, dass das Geerbte an den Insolvenzverwalter geht und damit weg ist. Die Einsetzung eines TV bietet sich auch an, wenn ein Erbe behindert und dauernd pflegebedürftig ist.

 

Hier verwaltet der TV das Erbe und kann aus dem Vermögen oder den Erträgen Heimkosten und etwaige Therapien bestreiten. Zum TV sollte man generell nur jemand benennen, der persönlich integer ist. Theoretisch kann auch ein Miterbe be- nannt werden, was aber oft nicht funktioniert. Eine neutrale Person ist meist die bessere Wahl.

Tätigkeit und Kosten
Jeder TV hat zuerst den Nachlass abzuwickeln, er hat das Vermögen zu sichern, die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Formalien zu erledigen, muss Forderungen eintreiben und Verbindlichkeiten erfüllen, muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, die Erbauseinandersetzung organisieren, durchführen und Vermächtnisse erfüllen. Zusätzlich kann er auch als Dauer-TV fungieren, wenn das der Erblasser so gewollt und geregelt hat.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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