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KRANKHEITSANFÄLLIGKEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND

Arbeitsrecht

Ist ein Arbeitnehmer allgemein krankheitsanfällig, kann er unter gewissen Umständen auch dann gekündigt werden, wenn einzelne Erkrankungen bereits ausgeheilt sind. Dies entschied das Lan- desarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern und wies die Klage einer Arbeitnehmerin zurück.

Gegenstand der Klage war die ordentliche Kündi- gung gegenüber einer Arbeitnehmerin, die krank- heitsbedingt häufig fehlte. Ihr Arbeitgeber, eine Pflegeeinrichtung, sprach deswegen eine perso- nenbedingte Kündigung aus. Dagegen wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Sie war der Meinung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Ihre Krankheiten seien ausgeheilt und es be- stünde keine Gefahr, dass sie erneut krank werde. Zudem brachte sie vor, dass sie mit Rücksicht auf die Heimbewohner zuhause geblieben sei, da sie diese durch ihre häufigen Erkältungen nicht infizieren wollte.

Die 3 Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung:
1. Vorliegen objektiver Tatsachen, die eine weitere Erkrankung befürchten lassen
2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch prognostizierte Fehlzeiten
3. Abwägung, ob der Arbeitgeber die Beeinträchtigungen trotzdem hinnehmen muss

 

Negative Gesundheitsprognose entscheidend
Trotz dieser nachvollziehbaren Überlegung der Arbeitnehmerin konnte das Landesarbeitsgericht ihre Einwände nicht berücksichtigen. Die Voraus- setzungen für eine personenbedingte Kündigung (s. Kasten) lagen vor und die Kündigung war damit rechtmäßig. Ausschlaggebend war, dass die häufigen Erkrankungen während der letzten Jahre dafür sprachen, dass die Klägerin auch in Zukunft häufig fehlen würde.

Von einer solchen negativen Prognose darf nur dann nicht ausgegangen werden, wenn die Krankheiten alle ausgeheilt sind. Wurde eine Krankheit erfolg- reich therapiert, z. B. durch eine OP, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft wieder auftreten wird. Etwas anderes gilt bei ständigen Infekten und Erkältungen. Diese sind zwar bei der Arbeitnehmerin stets auskuriert worden und damit eigentlich ausgeheilt. Ihre Anfälligkeit für Erkältungen bleibt jedoch für die Zukunft bestehen.

Fazit: Ausschlaggebend für die Kündigung war auch, dass die Arbeitnehmerin im Durchschnitt an 6 Tagen pro Monat krank war und die Fehlzeiten damit etwa 20 % des Monats ausmachten. Dieser Ausfall beeinträchtigte die betrieblichen Abläufe im Pflege- heim erheblich. Die Kündigung war deshalb wirksam.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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