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EIGENNUTZUNG EINES PKW VERMEIDEN

Ertragsteuer

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Betriebsfahrzeugs zu privaten Zwecken stößt bei vielen Steuerpflichtigen sauer auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine klare Richtlinie herausgegeben, wann und unter welchen Voraussetzungen das vermeidbar ist.

Bei einer Anwaltskanzlei war ein Porsche 911 betrieblich erfasst. Es wurde keine Versteuerung einer privaten Nutzung durchgeführt. Der Inhaber begründete das damit, dass auf ihn privat ein Porsche 928 S4 und auf seine Frau ein Volvo V70 T5 zugelassen sei. Das Finanzamt wollte dieser Argumentation aber nicht folgen. Der Fall ging bis zum BFH, der dem Anwalt Recht gab.

Der Beweis des ersten Anscheins
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienst- liche Fahrzeuge auch privat genutzt. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist, wie z. B. bei reinen Baustellenfahrzeugen. Ein Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung kann aber

 

entkräftet werden. Hierzu ist nicht der Beweis des Gegenteils erforderlich, der Steuerpflichtige muss also nicht nachweisen, dass er nicht privat gefahren ist. Erforderlich und ausreichend ist es, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die allgemeine Lebenser- fahrung nicht gilt. Für die Richter war entscheidend, dass der private Porsche in Motorleistung, Ausstat- tung, Fahrleistung und Prestige dem im Betriebs- vermögen enthaltenen Fahrzeug vergleichbar war. Ein weiterer Baustein zur Entkräftung der möglichen Privatnutzung: Die Ehegatten hatten noch kleine Kinder, weshalb die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprach, dass für den Transport der Kinder und für größere Einkäufe der private Kombi genommen wird.

Ausblick: Es ist äußerst fraglich, ob es lohnend ist, hochwertige Fahrzeuge im Privatvermögen zu hal- ten, nur um die private Nutzungsbesteuerung eines Betriebsfahrzeugs zu vermeiden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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