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FALLSTRICKE IM ARBEITSZEUGNIS

Arbeitsrecht

Stellt ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit Schreibfehlern und veraltetem Datum aus, kann er zur Ausstellung eines ordnungsgemäßen Zeug- nisses gezwungen werden.

Ein Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber auf die Ausstellung eines Zeugnisses. Die beiden Par- teien schlossen einen Vergleich und einigten sich auf einen bestimmten Inhalt. Mehr als 6 Wochen später existierte immer noch kein Zeugnis, das diesen Vorgaben entsprach. Der Arbeitnehmer erhielt lediglich einen Entwurf, der mit Schreibfehlern versehen war. In diesem war das Wort »gegenüber« falsch getrennt »gegen über« geschrieben. Noch schwerer wog jedoch nach den Richtern, dass der Name des ehemaligen Arbeitnehmers falsch geschrieben wurde. Der Arbeitnehmer monierte daraufhin das Vorgehen seines ehemaligen Chefs und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Köln Recht.

Zwang gegen Arbeitgeber
Das Gericht legte dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld

 

in Höhe von 200 Euro bzw. für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, ersatzweise einen Tag Zwangshaft auf. Die 200 Euro waren nach Ansicht der Richter noch am unteren Rand angesiedelt, da sie davon ausgingen, dass der Arbeitgeber das ordnungsgemäße Zeugnis bisher nur aus Nachlässigkeit nicht ausgestellt und nicht etwa aus böser Absicht gehandelt hat. Ausschlaggebend für die resolute Entscheidung des Gerichts war jedoch, dass es bei einem Zeugnisleser Anlass zu der Vermutung geben könnte, der Arbeitgeber distanziere sich durch bewusst mangelnde Sorgfalt vom Inhalt des Zeugnisses.

Fazit: Der Inhalt von Zeugnissen führt nach wie vor häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wurde bereits vor Gericht geklärt, wie das Zeugnis aussehen soll, muss der Arbeitgeber dies auch umsetzen. Ansonsten riskiert er wie in dem geschilderten Fall sogar ein Zwangsgeld.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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