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VOLLMACHT KANN TESTAMENT SEIN

Erbrecht

Ein eigenhändig geschriebenes Schriftstück kann auch dann als Testament angesehen werden, wenn es mit Vollmacht überschrieben ist.

Die verstorbene Patentante einer Klägerin verfasste vor ihrem Tod mehrere Schriftstücke. Eines davon war mit Testament überschrieben und bestimmte, dass das Elternhaus samt Grundstück je zur Hälfte an ihre beiden Schwestern übertragen werden soll. In einem zweiten Schriftstück, überschrieben mit Vollmacht, erteilte sie ihrer Nichte Vollmacht, über den Bausparvertrag über ihren Tod hinaus zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen. In einem dritten Schriftstück erteilte sie der Nichte eine weitere Vollmacht über ein Konto bei der Volksbank.

Auslegung der Richter
Die Nichte ging davon aus, dass die Schriftstücke als Vermächtnisse zu verstehen seien und sie damit einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihrer Mutter und deren Schwester als testamentarisch eingesetzte Erben hat.

 

Die Tante weigerte sich, sie sah die Schreiben der verstorbenen Schwester lediglich als Bankvollmachten an. Dass diese Auslegung nicht dem Willen der Verstorbenen entsprach, konnte das Oberlandesgericht Hamm bestätigen. Die Verstorbene schrieb, dass sich die Nichte das Guthaben auszahlen lassen könne. Daran zeige sich, dass die Verstorbene mit den Begriffen des Erbrechts zwar nicht vertraut war, jedoch war es ihr Wille – und allein darauf kommt es an – ihrer Nichte das Sparguthaben zu vermachen.

Fazit: Ein Testament muss nicht zwingend mit »Testament« oder »Mein letzter Wille« überschrieben sein. Wichtig ist, dass aus dem Schriftstück der Testierwille deutlich wird.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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