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FISKUS KASSIERT ZU HOHE ZINSEN

Steuerrecht

Das oberste deutsche Steuergericht hat die Vollziehung eines Zinsbescheids mit der derzeit geltenden Höhe von 6 Prozent ausgesetzt.

Ein Ehepaar hatte durch eine Betriebsprüfung eine Steuernachzahlung von 1,7 Mio. Euro zu leisten. Für den Zeitraum April 2015 bis November 2017 errechnete das Finanzamt darüber hinaus eine Zinsforderung von 240.000 Euro. Das Ehepaar wandte sich dagegen und beantragte als vorläufigen Schutz, die Vollziehung des Zinsbescheids auszusetzen mit der Begründung, die Höhe der Zinsen von 6 % sei verfassungswidrig. Sowohl Finanzamt als auch das hierzu angerufene Finanzgericht lehnten den Antrag ab.

Bundesfinanzhof findet Zinshöhe nicht mehr realitätsgerecht
Die Richter gaben den Klägern wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids Recht und setzten die Vollziehung des Zinsbescheids aus. Die Zinshöhe ist nach dem Gericht realitätsfern und verstößt gegen das Übermaßverbot. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Steuergesetze müssen zwar typisieren, eine gesetzliche Typisierung muss jedoch trotzdem realitätsgerecht sein. Der im Übrigen seit 1961 geltende Zinssatz von 6 % überschreitet für den maßgebenden Zeitraum wegen des hier geltenden niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen in erheblichem Maße.

 

Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den ein Steuerpflichtiger dadurch erhält, dass er über die eingesparte Geldsumme zwischenzeitlich verfügen kann. Dem würde Rechnung getragen, wenn für den Zahlungspflichtigen zumindest die Möglichkeit besteht, die zu zahlenden Zinsen am Markt auch tatsächlich zu erzielen. Diese Möglichkeit ist aber wegen der strukturellen Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus erscheint auch ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus angesichts der Verhältnisse am Kapitalmarkt nahezu ausgeschlossen. Das hiergegen angeführte Argument, dass sich die Zinshöhe gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen bewegt, hilft hier nicht weiter. Denn die Richter erachten auch 6 % Zinsen für Erstattungsansprüche als nicht realitätsgerecht.

Ausblick: Steuerbürger dürfen sich aber noch nicht zu früh freuen. Denn der Bundesfinanzhof hat nicht in der Hauptsache entschieden. Beim vorliegenden Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung erfolgt nur eine summarische Prüfung. Betroffene können für Zinsen nach dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung beantragen, dabei helfen wir gerne weiter.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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