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KEINE BERICHTIGUNG BEI NACHLÄSSIGKEIT DES FINANZAMTS

Einkommensteuer

Eine Steuerfestsetzung darf nicht durch das Finanzamt korrigiert werden, wenn anstelle der in der Steuererklärung korrekt angegebenen Einkünfte die elektronisch durch den Arbeitgeber übermittelten Einkünfte zugrunde gelegt wurden und diese unvollständig waren.

Ein Ehepaar gab seine Steuererklärung noch in Papierform ab und wies die Einnahmen der Ehefrau zutreffend aus. Das Finanzamt stütze sich für den Einkommensteuerbescheid jedoch nicht auf die in der Steuererklärung richtig angegebenen Einkünfte, sondern auf die elektronisch durch den Arbeitgeber der Ehefrau übermittelten Angaben. Diese waren jedoch niedriger als die tatsächlich erhaltenen Gehälter. Das Finanzamt legte ohne weitere Nachforschungen die unvollständigen Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer zugrunde.

Als der Bescheid bereits rechtskräftig war, bemerkte das Finanzamt die nachträgliche Übermittlung weiterer Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber und berichtigte den Einkommensteuerbescheid dementsprechend.

Berichtigung nur bei offenkundigen Fehlern.
Das Ehepaar wehrte sich gegen den nun erhöhten Einkommensteuerbescheid und zog vor Gericht. Das Paar erhielt letztinstanzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) recht.

 

Das Finanzamt durfte den bereits rechtskräftigen Bescheid nicht mehr abändern. Die Berichtigung von Fehlern ist zwar in bestimmten Fällen zulässig, jedoch nicht in diesem Fall. Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid z. B. ändern, wenn ihm ein offenkundiger Fehler wie ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist. Im Falle des Ehepaars hat das Finanzamt jedoch bewusst darauf verzichtet, das korrekt angegebene Einkommen auf der Steuererklärung der Eheleute mit den elektronisch übertragenen Einkünften des Arbeitgebers abzugleichen. Es handelte sich deshalb nicht um einen Eingabe- oder Übertragungsfehler, sondern um eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung. Letztere sei jedoch dem Finanzamt zu Last zu legen und rechtfertige keine Berichtigung des bestandskräftigen Bescheides, so der BFH.

Fazit: unterlässt es das Finanzamt bewusst, die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung mit den elektronisch übermittelten Daten abzugleichen, kann es den Bescheid später nicht wegen eines offensichtlichen Fehlers berichtigen. Es ist vielmehr dazu verpflichtet, zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist, z.B. durch den Abgleich der Daten des Steuerpflichtigen mit weiteren Datenbanken.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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