VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

WARUM EINE PROBEZEIT SINN MACHT

Arbeitsrecht

Die Probezeit ist nicht nur gesetzlich zulässig, sondern auch eine gute Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander besser kennenzulernen.

Eine lange Probezeit ist vor allem für Arbeitgeber verlockend: Der Arbeitgeber kann neben den fachlichen Qualitäten prüfen, ob der oder die Neue auch persönlich ins Team passt. Die Regel ist dabei eine Probezeit von 3 Monaten, wobei es hiervon Ausnahmen gibt. Kündigung, Krankheit und Urlaub. Befindet sich der neue Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis, darf die Probezeit maximal 4 Monate betragen. Eine kürzere Probezeit darf bei jedem Mitarbeiter vereinbart werden, nur eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist nicht zulässig. Hintergrund ist, dass nach 6 Monaten Arbeitszeit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift.

 

 

Bis dieser Schutz gilt, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Abgesehen von dieser relativ kurzen Frist stehen dem Arbeitnehmer aber auch in der Probezeit alle Rechte aus einem Arbeitsverhältnis zu. Dies gilt für eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit genauso wie für die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen.

Fazit: Welche Freiheiten innerhalb der Probezeit genutzt werden können, sollte immer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und in gegenseitigem Einvernehmen entschieden werden. Denn die Probezeit dient gerade dazu, herauszufinden, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einer Wellenlänge liegen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück