Arbeitsrecht
Wer sich ohne Genehmigung spontan in den Urlaub verabschiedet, muss mit einer wirksamen Kündigung seines Arbeitgebers rechnen. So erging es einer jungen Frau, die sich nach einer Prüfung in den Spontan-Urlaub verabschiedete.
Die junge Dame war in einem größeren Betrieb im Finanzwesen beschäftigt. Für die Abschlussprüfung ihres berufsbegleitenden Master-Studiums nahm sie sich einen Donnerstag und Freitag frei. Am Montag darauf erschien sie nicht zur Arbeit und meldete sich erst mittags per Email bei ihrem Vorgesetzten. Diesem schrieb sie, dass sie zur bestandenen Prüfung eine Reise geschenkt bekommen habe. Sie könne daher von Montag bis einschließlich Freitag nicht zur Arbeit erscheinen und entschuldige sich für die Überrumpelung. Ihr Vorgesetzter antwortete ihr, dass ihre Anwesenheit aus dringenden beruflichen Gründen erforderlich sei. Einen Tag darauf antwortete die Mitarbeiterin und erläuterte, dass sie sich bereits auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen.
Sie erschien dann auch weder am darauffolgenden Tag, noch am Tag ihrer angekündigten Rückreise im Büro. Der Arbeitgeber kündigte ihr deshalb ordentlich zum Ablauf des nächsten Monats. Dagegen klagte die junge Frau vor dem Arbeitsgericht. Kündigung wirksam. Nach Ansicht der Richter war die Kündigung aber wirksam. Der eigenmächtig genommene Urlaub hätte sogar ausgereicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Spätestens durch die Aussage der jungen Frau, dass sie sich bereits im Urlaub befinde und keine Möglichkeit habe, ins Büro zu kommen, habe sie falsche Prioritäten gesetzt und ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beharrlich verletzt. In diesem Fall wäre nicht mal eine Abmahnung erforderlich gewesen. Trotz wirksamer Kündigung einigte sich der Arbeitgeber mit der jungen Frau vor Gericht auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH