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BEI DEMENZ KEINE KÜNDIGUNG WEGEN EIGENBEDARF

Mietrecht

Droht einem demenzkranken Mieter durch eine Kündigung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, kann dies dazu führen, dass das Mietverhältnis trotz wirksamer Kündigung auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden muss.

Ein älteres Ehepaar mit einer an Demenz erkrankten Dame bewohnte seit über 40 Jahren eine Wohnung in Berlin. Das Paar erhielt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Diese Kündigung war auch wirksam, wie ein hierzu angerufenes Gericht feststellte. Jedoch kann auch bei einer wirksamen Kündigung aus Sicht der bisherigen Mieter ein Härtefall vorliegen, der eine Fortführung des Mietverhältnisses zur Folge hat. Ein solcher Härtefall lag hier vor. Härtefall genau zu prüfen. Der Fall ging in der Folge noch bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestätigte zwar im Ergebnis die Vorinstanzen, rügte jedoch deren Argumentation. Demnach darf die Begründung eines Härtefalls nicht allein auf ein ärztliches Attest gestützt werden, welches durch die Mieter vorgelegt wurde. Zusätzlich muss ein Gericht eigene Feststellungen über die Umstände des Härtefalls treffen.



Hierzu gehört auch, dass die gegenläufigen Interessen von Vermieter und Mieter umfassend

gewürdigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Zwar bleibt es auch nach Sicht des BGH dabei, dass im Falle der demenzkranken Ehefrau ein Härtefall vorliegt, das hätte aber durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens belegt werden müssen. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass sich ein Umzug auch im hohen Alter und bei einer starken Verwurzelung in der Umgebung je nach Persönlichkeit und körperlicher Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken kann. Deshalb kann allein aufgrund eines hohen Alters und einer mehr als 40-jährigen Mietdauer nicht ohne weiteres von einem Härtefall ausgegangen werden.

Fazit: Das Urteil wirkt sich auf die Möglichkeiten einer Eigenbedarfskündigung besonders bei älteren Mietern aus.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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