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HOMEOFFICE: SO KANN DER ARBEITGEBER KOSTEN TRAGEN

Einkommensteuer

Arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt. Fraglich ist dabei, wie die Zahlungen des Arbeitgebers einzuordnen sind.

Sie können Teil des Arbeitslohnes sein oder aber auch eine Mietzahlung darstellen. Zur Abgrenzung der beiden Möglichkeiten hat das Bundesminis-terium für Finanzen (BMF) ein Schreiben heraus- gegeben. Nach Ansicht des BMF entscheidet sich die Frage nach Arbeitslohn oder Miete danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Homeoffice liegt. Dient ein Arbeitszimmer oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Arbeitnehmer, ist davon auszugehen, dass die Zahlung des Arbeitgebers als Teil des Arbeitslohnes anzusehen ist.

 

Hierfür würde zum Beispiel sprechen, dass der Arbeitnehmer noch über einen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers verfügt, er aber aus familiären oder privaten Gründen lieber zuhause arbeitet. Homeoffice als Miete. Im Unterschied dazu ist eine Kostenübernahme des Arbeitgebers als Mietzins einzuordnen, wenn der Arbeitgeber selbst keinen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann und er keine Möglichkeit hat, zusätz- liche Räume anderweitig anzumieten. Für den Arbeitnehmer ist das vorteilhaft, da er in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, denen er Werbungskosten steuermindernd entgegensetzen kann.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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