Einkommensteuer
Der neue § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine höhere Abschreibung beim Neubau von Mietwohnungen. Diese kann sowohl vom Her- steller als auch vom Erwerber einer Wohnung in Anspruch genommen werden. Eine Wohnung gilt als neu, wenn sie bis zum Ende des Fertigstellungs- jahres angeschafft wird.
Die Abschreibung kann zusätzlich zur bereits bisher möglichen linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die neue Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wohnraumes sowie in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent. Der neu eingeführte Gesetzesparagraph stellt folgende Bedingungen zur Inanspruchnahme der Abschreibung auf: Es muss sich erstens um bisher nicht vorhandenen Wohn- raum handeln, d. h., die Wohnung muss neu sein. Die Förderung ist begrenzt auf nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellte Bauanträge oder eine in diesem Zeitraum getätigte Bauanzeige. Zweitens dürfen die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten 3.000 € pro Quadratmeter nicht über- steigen, ansonsten entfällt die Abschreibungsmög- lichkeit ersatzlos. Der Wohnraum muss drittens für eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet sein. Nicht unter diese Nutzungsart fallen
Ferienwohnungen, da diese nur zur vorübergehen- den Beherbergung von Personen genutzt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden maximal 2.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter des Gebäudeanteils als Bemes- sungsgrundlage für die Sonderabschreibung heran- gezogen. Vorsicht vor Rückgängigmachung. Die Sonderabschreibung kann unter bestimmten Vor- aussetzungen jedoch wieder rückgängig gemacht werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht ihrem geförderten Zweck entsprechend verwendet wird. Die Wohnung muss in den genannten Zeit- räumen also tatsächlich der entgeltlichen Überlas- sung zu Wohnzwecken dienen. Des Weiteren wird die Abschreibung rückgängig gemacht, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder in den neun darauffolgenden Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegt. Eine dritte Gefahr besteht darin, dass die Baukostenobergrenze nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung durch nachträgliche Kosten überschritten wird.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH