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DEUTSCHES UMSATZSTEUERGESETZ NICHT EU-RECHTSKONFORM?

Umsatzsteuerrecht

Wer in Deutschland den Vorsteuer abzug geltend machen möchte, braucht eine Rechnung, auf der Art und Zahl der bezogenen Produkte angegeben sind. Das könnte im Widerspruch zur EU-Gesetzgebung stehen, wie eine Reihe von Entscheidungen des BFH zeigt.

Ein Unternehmen war im Textiliengroßhandel tätig und kaufte Kleidungsstücke im Niedrigpreissegment ein. Für die Einkaufsrechnungen wurde ein Vorsteu- erabzug geltend gemacht. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkannte das Finanz- amt die Vorsteuerabzugsbeträge aus einer Reihe von Rechnungen jedoch nicht an und erließ geän- derte Umsatzsteuerbescheide. Nach erfolglosem Einspruch erhob das betroffene Unternehmen Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der angeforderten Steuerrückzahlungen.
Anforderung des UStG. Das FG konnte jedoch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide erkennen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten.

 

Es bescheinigte dem Unternehmen vielmehr, dass es den Rechnungen an einer hinreichenden Leis- tungsbeschreibung fehle, wie das Umsatzsteuer- gesetz sie fordere. Eine ordnungsgemäße Rech- nung müsse die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Die bloße Angabe einer Gattung wie Pullis, Hosen etc. werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Unternehmen gab sich hiermit nicht zufrieden und der Fall ging vor den Bundesfinanzhof. Dieser sah ein ganz anderes Problem, nämlich dass nach dem Recht der europäischen Union eine Rechnung nur die Art der gelieferten Gegenstände enthalten muss. Nachdem das deutsche Recht keine höheren Anforderungen als das europäische Recht stellen darf, sei insofern zu klären, ob nicht die Anforderung des deutschen Umsatzsteuer- gesetzes unionsrechtswidrig sei. Dies zu klären sei jedoch Sache des Hauptverfahrens.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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