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KEINE KÜNDIGUNG BEI FEHLENDER MIETZAHLUNG

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ist auch für Mieter und Vermieter relevant. Es regelt, dass die Möglichkeit einer Kündigung wegen Mietrückständen ausgesetzt wird. Hier erfahren Sie, wie und wann die Miete beglichen werden muss.

Zahlt ein Mieter in drei aufeinanderfolgenden Monaten seine Miete nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis in der Regel kündigen. Da das Corona-Virus für viele Unternehmen und Verbraucher finanzielle Engpässe nach sich ziehen wird, hat der Gesetzgeber das Kündigungsrecht für eine Übergangsdauer ausgesetzt. Trotzdem bleibt der Mieter zur Zahlung der gestundeten Miete oder Pacht verpflichtet. Mit der Gesetzesänderung sollen lediglich die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung abgemildert werden. Dies bedeutet, dass ein Mieter, der in den folgenden Monaten keine Miete zahlt, die ausstehenden Beträge danach gesammelt und verzinst an den Vermieter zahlen muss.

 

Belegbarer Engpass. Kann ein Mieter oder Pächter in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht fristgerecht zahlen, darf ihm aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die ausbleibende Miete auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Dass dies der Fall ist, muss glaubhaft gemacht und beispielsweise mithilfe amtlicher Bescheinigungen nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung genügt nicht.

Ausblick: Die Aussetzung des Kündigungsrechts hilft Mietern und Pächtern, die unter einem finanziellen Engpass leiden. Allen betroffenen Mietern ist anzuraten, mit den Vermietern zu regeln, wie und wann die fehlenden Mieten später bezahlt werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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