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STEUERLICHE LIQUIDITÄTSHILFEN

Corona-Hilfen

Um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, wurden auch Steuererleichterungen beschlossen. Sie betreffen mehrere Steuerarten, besonders aber die Umsatzsteuer.

Für Unternehmen zeigen sich die Maßnahmen der Bundesregierung für mehr Liquidität auf verschiedenen Ebenen. Da ist zum einen die Möglichkeit, Steuerschulden, die in diesem Jahr fällig werden, auf Antrag zu stunden. Dies betrifft Schulden aus Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer. Das gilt ausdrücklich nicht für Lohnsteuern. Ein Antrag hierfür kann bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt gestellt werden. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Steuerschulden nicht verzinst werden müssen. Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können auf Antrag leichter nach

 

unten angepasst werden. Erklärt ein Unternehmen, dass die Einkünfte im laufenden Jahr geringer als vor der Corona-Pandemie waren, werden die Vorauszahlungen herabgesetzt. In immer mehr Bundesländern werden Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bei von Corona betroffenen Unternehmen sogar auf € 0 herabgesetzt und bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet.

Vollstreckung ausgesetzt. Selbst Steuern, die bereits überfällig sind und normalerweise aktuell vollstreckt würden, werden bis zum Ende des Jahres von der Vollziehung ausgesetzt. Es entfallen auch die sonst üblichen Säumniszuschläge. Dies gilt ebenfalls für die Steuerarten Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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