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SCHENKUNG ZURÜCKFORDERN

Schenkungsrecht

Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Partner Geld für einen Hauskauf und trennt sich das Paar kurze Zeit später, kann die Schenkung zurückgefordert werden. Mit den Voraussetzungen einer solchen Rückforderung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Frau lebte seit 2002 mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Die Eltern der Frau unterstützten die Finanzierung des Eigenheims mit rund € 100.000. Nur zwei Jahre später trennte sich das junge Paar. Nach der Trennung forderten die Eltern den Ex-Partner ihrer Tochter dazu auf, die Hälfte des geschenkten Betrages zurückzuzahlen.

Umstände der Schenkung entscheidend
Der Beschenkte ist dem Schenker in der Regel zu nichts verpflichtet. Für gewöhnlich lässt sich eine Schenkung deshalb nicht mehr rückgängig machen.

 

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Schenkung nur aufgrund bestimmter Umstände erfolgte, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht eine solche Geschäftsgrundlage in der Vorstellung der Eltern, wonach das Haus über einen längeren Zeitraum von der Tochter und ihrem Partner genutzt werden sollte.

Zusammenleben als Schenkungsgrund
Durch die Trennung änderte sich diese Vorstellung, sodass die Grundlage der Schenkung entfiel. Nachdem auch dem Ex-Partner klar gewesen ist, dass die Schenkung dem Zusammenleben mit der Tochter dienen sollte, konnten die Eltern die Schenkung zurückfordern.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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